Die Ministerpräsidenten haben am gestrigen Dienstag (10.08.2021) über das weitere Vorgehen in der Corona-Politik beraten. Die Ergebnisse stellen wir Ihnen gerne vor. Bund und Länder appellieren an die Bevölkerung sich impfen zu lassen. Es sei für alle ein Impfangebot vorhanden. Auch im Hinblick auf die Delta-Variante scheinen die Impfstoffe wirksam. Die Arbeitgeber sollen ihre Mitarbeiter zum Impfen ermutigen und unterstützen. Weiter gelten die allgemeinen Regeln Abstand halten, Händehygiene beachten, Masken in Innenräumen sowie regelmäßiges Lüften und bei Symptomen zu Hause zu bleiben und sich umgehend testen lassen. Auch das tragen medizinischer Masken bleibt im Einzelhandel und öffentlichem Personenverkehr bestehen. Ab einer Inzidenz von 35 gilt allgemein eine Testpflicht für nicht vollständig geimpfte und ungeimpfte. Bei Veranstaltungen gilt ab dem 23.08.2021 verpflichtend eine Testpflicht. Nachweisbar durch einen negativen Schnelltest der nicht älter als 24 Stunden ist, oder einen negativen PCR-Test der höchsten 48 Stunden alt ist. Die gilt allerdings nur für nicht vollständig geimpfte oder genesene. Ausgenommen von dieser Regel sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr und Schüler, welche in der Schule getestet werden. Ebenfalls sind negative Tests Voraussetzung für einen Besuch im Krankenhaus, Alten- und Pflegeheimen und Einrichtungen der Behindertenhilfe. Genauso gilt dies für die Innengastronomie, die Teilnahme an Veranstaltungen in Innenräumen, körpernahen Dienstleistungen sowie Sport im Innenbereich. Die Länder können selbständig vorsehen wann sie die 3G (geimpft, genesen, getestet) ganz oder teilweise aussetzen. Allerdings muss dafür eine 7-Tage Inzidenz unter 35 vorliegen, auch wird das jeweilige Indikatorensystem beobachtet – wenn dort auch ein vergleichsweise niedriges Infektionsgeschehen wieder gespiegelt wird kann die 3G Regel ausgesetzt oder teilweise pausiert werden. Ab 11. Oktober wird das Angebot des kostenlosen Schnelltest ausgesetzt. Dies gilt nicht für Bürger die nicht geimpft werden können und für die es keine allgemeine Impfempfehlung gibt. Bei Großveranstaltungen in Innenräumen ist dem zuständigen Gesundheitsamt ein jeweiliges Hygienekonzept vorzulegen. Bei Großen Sportveranstaltungen mit mehr als 5.000 Zuschauenden dürfen die Sportstätten höchstens zu 50% und nicht mehr als 25.000 Zuschauenden ausgelastet werden.
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