Auch pflegende Angehörige können irgendwann an ihre zeitlichen, fachlichen, psychischen oder physischen Grenzen stoßen. Ziel sollte es sein, dem Pflegebedürftigen möglichst lange das Leben in seinen eigenen 4 Wänden zu ermöglichen und dabei die Angehörigen zu entlasten und die Pflege zu professionalisieren.
Die Lösung: Pflegesachleistung! Zum 01. Juli 2021 sollen im Zuge der Pflegereform die Beträge der Pflegesachleistungen ansteigen.
Was ist das? Pflegesachleistungen sind gesetzlich verankert und zwar im 11ten Sozialgesetzbuch im Paragraphen 36 und somit für alle Pflegebedürftigen ab einem Pflegegrad 2 zugängig. Aus unterschiedlichsten Gründen kann ein professioneller Pflegedienst mit eingebunden werden, um zum Beispiel bei der Körperpflege zu unterstützen, Mahlzeiten zuzubereiten oder das An- und Auskleiden ohne Gefahren sicherzustellen. Mit einer Erhöhung des Pflegegrads steigt auch der zu Verfügung stehende Betrag für die Pflegesachleistung an. Derzeitige Beträge: Pflegegrad 2: 689 Euro
Pflegegrad 3: 1.298 Euro
Pflegegrad 4: 1.612 Euro
Pflegegrad 5: 1.995 Euro
Pflegegrad 1 hat kein Anspruch auf die Pflegesachleistung
Änderung ab dem 01. Juli 2021
Bundesminister Spahn hat Pflege zu einem wichtigen Thema in seiner Legislaturperiode gemacht und somit eine weitere Pflegereform angestoßen, welche noch 2021 in Kraft treten wird.
Die Leistungen werden 5 % erhöht, um eine bessere Versorgung sicherstellen zu können. Pflegegrad 2: 723,45 Euro
Pflegegrad 3: 1.362,90 Euro
Pflegegrad 4: 1.692,60 Euro
Pflegegrad 5: 2.094,75 Euro
Quelle: fokus-sozialrecht
Comments