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COVID-19 als Berufskrankheit

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hat am 4. Juni ein Informationsblatt herausgegeben, in dem sie bekannt gibt unter welchen Voraussetzungen Beschäftigte im Gesundheitswesen COVID-19 als Berufskrankheit anerkennen lassen können. Sie richtet sich damit an Arbeitnehmende, ehrenamtlich Helfende und freiberuflich Tätige in der Gesundheitsbranche.


Voraussetzungen


Wer Kontakt mit einer SARS-CoV-2-infizierten Person im Beruf hatte, Krankheitszeichen wie Fieber oder Husten zeigt und mit einem PCR-Test positiv getestet wurde, sollte dies der behandelnden Ärztin mitteilen. Ärztinnen und Ärzte sind ebenso wie Arbeitgeber verpflichtet, der gesetzlichen Unfallversicherung einen begründeten Verdacht zu melden.


Es ist ebenfalls möglich, einen solchen Verdacht selbst direkt bei dem zuständigen Versicherungsträger zu melden. Eine formlose Meldung genügt. Zuständig sind für Pflegende in Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft die regionale Unfallkasse, beziehungsweise der regionale Gemeinde-Unfallversicherungsverband. Bei privaten oder kirchlichen Trägerschaften ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege der richtige Ansprechpartner.


Testung & Leistungen


Wenn im Rahmen der beruflichen Tätigkeit direkter Kontakt zu einer infizierten Person bestand und innerhalb der Inkubationszeit Symptome auftraten übernimmt der Unfallversicherungsträger die Kosten für einen PCR-Test. Der direkte Kontakt muss dafür bei einer pflegerischen Tätigkeit an einer infizierten Person, körperlichen Untersuchungen an dieser oder dem Umgang mit ihren Körperflüssigkeiten bestanden haben.


Der Versicherungsschutz der Arbeitnehmenden erlischt dabei nicht, wenn sie aufgrund von beispielsweise Engpässen keine ausreichende Schutzkleidung trugen. Für den Versicherungsschutz ist ausschließlich maßgeblich, dass die Verursachung der Erkrankung im Kontext der Berufsausübung geschah.


Wurde die Berufskrankheit anerkannt übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten der Behandlung, außerdem der beruflichen und sozialen Rehabilitation. Konkret bedeutet das, dass die Arztrechnungen nicht über die Krankenkasse, sondern die Unfallversicherung abgewickelt werden. Darüber hinaus zahlt sie eine Erwerbsminderungsrente, wenn eine bleibende Minderung der Erwerbstätigkeit nach der Krankheit bestehen bliebe. Ebenso würde sie im Todesfall eine Hinterbliebenenrente zahlen.

Für weitere Informationen:

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