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Krankenkasse muss Behandlungspflege in Pflege-WGs bezahlen

Am Freitag, den 26. März, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel, dass gesetzliche Krankenkassen verpflichtet sind, pflegebedürftigen Menschen in einer Pflege-Wohngemeinschaft einfache Behandlungsmaßnahmen als häusliche Krankenpflege zu bezahlen. Hier ist wichtig anzumerken, dass die Krankenkasse die Pflege-WG nicht wie eine stationäre Einrichtung ansehen darf.

Auslöser dieser Entscheidung war der Streit von einer demenzkranken Frau, die von der Pflegekasse der AOK Bayern nicht sämtliche Kosten (z.B. Medikamente) bezahlt bekommen hat. Die Kosten, die über den Betrag für die häusliche Pflegehilfe hinausgingen, musste die Bewohnerin einer Pflege-WG selbst zahlen. In einem Vertrag mit einem ambulanten Pflegedienst war nicht vereinbart, dass die Kosten von einfacher Behandlungspflege übernommen werden. Auf die Hilfe dieser Medikamente war sie jedoch dreimal täglich angewiesen.

Grund für die Ablehnung der AOK Bayern war, dass diese Pflege-WG wie eine stationäre Einrichtung angesehen wurde, da die Bewohner dauerhaft betreut werden. Für die AOK Bayern stand somit fest, dass das Personal die Medikamente unentgeltlich zur Verfügung stellen kann.

Das Bundessozialgericht entschied nun jedoch, dass die Krankenkasse die Pflicht hat, die Medikamente zu bezahlen, nicht die Pflege-WG.


Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Bundessozialgerichtseite.



Quelle: Altenheim

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