Pflegeprofis sehen sich oft mit der Überforderung von pflegenden Angehörigen konfrontiert. Auszeiten können entlasten. Pflegende Angehörige scheuen nicht selten davor, schließlich wollen sie ihre Liebsten gut versorgt wissen. Die Lösung: Verhinderungspflege.
Was ist das?
Verhinderungspflege kann ab Pflegegrad 2 geleistet werden. Das bedarf keines im Vorfeld gestellten Antrags. Viel wichtiger ist, alle Belege und Nachweise aufzuheben und zu sammeln. Pflegende Angehörige sollten von professionell Pflegenden auf das Recht der Verhinderungspflege hingewiesen werden. Dabei ist zu beachten, dass jährlich maximal 6 Wochen, beziehungsweise 42 Tage Verhinderungspflege genehmigt werden.
Antrag, Umfang & Tipps
Verhinderungspflege kann rückwirkend gültig gemacht werden, wenn mindestens ein Pflegegrad 2 vorliegt. Die 1.612 Euro stehen im Zeitraum eines Jahres für sechswöchige Ausfälle allen Pflegebedürftigen zu. Dabei sollten die 42 Tage sinnvoll eingesetzt werden. Sofern die pflegenden Angehörigen nur einzelne Tage über einen längeren Zeitraum verhindert sein sollten, ist es wichtig, diese Tage explizit einzeln als Verhinderungspflege zu kennzeichnen. Ansonsten besteht die Möglichkeit, dass der gesamte Zeitraum angerechnet wird und somit die Höchstdauer überschritten wird. Außerdem muss die Pflege durch die zu entlastende Angehörige bereits sechs Monate bestehen. Der Beginn ist meist mit dem Zeitpunkt der Genehmigung der Pflegestufe gleichgesetzt. Das Angebot gilt nur, wenn die Pflegebedürftigen nicht durch einen Pflegedienst betreut werden. Zur Verhinderungspflege gehören die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung. Also die Körperpflege, Unterstützung bei Ernährung und Mobilität im Fall der Grundpflege. Zur hauswirtschaftlichen Versorgung gehören die Haushaltsführung, das Waschen der Wäsche, Wechseln der Bettwäsche, Reinigungsarbeiten, kochen, abwaschen und einiges mehr. Der Großputz mit Fensterreinigung und Gardinenwaschen oder die Gartenarbeit werden nicht abgedeckt.
Kombination mit Kurzzeitpflege
Pflegende Angehörige müssen also nur bedingt finanzielle Einbußen während ihrer Verhinderung in Kauf nehmen. Dabei sind der erste und der letzte Tag der Verhinderungspflege nicht von der 50-prozentigen Kürzung betroffen. Für die Übernahme der Verhinderungspflege kommen alle Personen in Frage. Sowohl die Nachbarin als auch andere Familienmitglieder können sie übernehmen. Nicht übernommen werden kann sie von professionell Pflegenden. Wer länger verhindert ist oder eine größere Pause braucht, kann Kurzzeitpflege beantragen. Mit Hilfe der Kurzzeitpflege gewinnen pflegende Angehörige weitere vier Wochen. In diesen können Pflegebedürftige vorübergehend in eine vollstationäre Pflege übergeben werden. Zusätzlich zu den 1.612 Euro aus der Verhinderungspflege stehen damit weitere 806 Euro bereit, um Pflegebedürftige betreuen zu assen.
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